ZV Newsletter 01/2022 und 4/21 – Laufende Jahresnummer 1

www.buschkuehl.de

 

(Datenschutzerklärung am Ende dieses Newsletters)

Der Text in der Mail wird nicht mehr im Ganzen formatiert.

Bitte nutzen Sie auch das angebotene PDF-Format – Link hier:

ZV-Newsletter 1_22

https://magentacloud.de/s/LBYfScRRNeKyQg5

Ich wünsche Ihnen allen einen Guten Tag!

Ja, ich lebe noch. Sie haben wirklich lange auf einen weiteren ZV-Newsletter warten müssen. Jetzt ist er da – hier und jetzt!

 

Nein, keine Sorge, meiner Intergalaktischen und mir geht es gut, sind gesund und weiterhin zuversichtlich, was aber leider immer schwerer fällt in Zeiten, wo Testosteron gesteuerte Männer meinen, den Frieden extremen Belastungen auszusetzen.

Und in unseren angeblich so demokratisch aufgestellten Gesellschaften, einige wenige Menschen Begriffe wie Freiheit, Verantwortung, Rücksichtnahme sehr egoistisch auslegen.

 

Wie tief müssen denn einige noch fallen? Und reißen die Menschen mit, die sich den Umständen der Zeit stellen. Familien mit Kindern, Mitarbeiter:innen der öffentlichen

Dienste wie Polizei, Rettungsdienste sowie in den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen etc.

Was wir beobachten müssen, sind nicht nur Vorboten von Chaos, sondern tatsächliche Anarchie wie Beispiele in Ottawa, Paris oder Berlin zeigen.

 

So, ich will hier nicht den Moralapostel spielen, aber vielleicht müssen wir „Stillen“ mehr denen entgegentreten, denen Argumente überhaupt nichts mehr bedeuten.

Ich nehme mich/uns hierbei explizit nicht aus.

Lassen wir mal das Wort Fakten beiseite – wie heißt es so schön: Glaube keiner Statistik, die Du nicht selbst gefälscht hast.

 

Meine Hoffnung besteht weiterhin, dass Sie, Ihre Familie und die Mitarbeiter Ihres Kreditinstituts oder Unternehmung in bester Gesundheit und ohne Krankheit verleben dürfen.

 

Was ist im Zahlungsverkehr „zwischendurch“ passiert.

Sie hatten sicher sehr viel mit den Auswirkungen des BGH-Urteils zu tun. Weiterhin werden die Betrügereien immer dreister, aufwendiger und auch in den Summen immer höher.

Leider spielt hier die Möglichkeit einer Echtzeitüberweisung eine große Rolle.

Ich kann allen Kreditinstituten nur dringend empfehlen, falls IT-technisch möglich, die max. Überweisungssumme pro Tag (wenn es nicht anders geht – pro SCT) auf max. 2.000 oder 3.000 € zu begrenzen.

 

Und: Nicht immer kann der Kunde Schadenersatz fordern. Die Gerichte geben den Kunden immer weniger Recht. Also Verfügungen, die der Kunde selbst freigegeben hat (Bankmitarbeiter ruft angeblich an oder Microschrott-Betrug etc.), liegen grundsätzlich in der Verantwortung des Kunden. Auch § 675u BGB zieht hier nicht, da wir dem Kunden (nach seinen Einlassungen) die korrekte Autorisierung nachweisen können.

(Nach)denkende Menschen betrügt man nicht so leicht.

## Bitte nicht missverstehen, k e i n e r kann von einer „klug“ eingefädelten

Betrugsmasche sicher sein (!! auch ich nicht!!), aber 1 und 1 zusammenzählen sollte der mündige Kunde schon.

 

Beachten Sie bitte: In der Regel sind Phishing Fälle nach wie vor zu ersetzen.

Einen RECALL mit FRAD ist nur dann von Seiten der Auftraggeberbank korrekt, wenn diese verpflichtet scheint, einen Teil oder den Gesamtschaden zu tragen.

 

Die im One Pager einer SEPA-Hotline dargestellte Ablauf zur CUST KUNDE macht mich fassungslos. Dort heißt es: „…Der kundenspezifische Rückrufgrund „CUST“ mit der Konstanten „NICHT AUTORISIERT“ wird dann verwendet,…“

Schade nur, dass es gar keinen „kundenspezifische Rückrufgrund „CUST“ mit der Konstanten „NICHT AUTORISIERT“ “ gibt, es gibt nur einen bankfachlichen (!!) Rückrufgrund „CUST“ mit der Konstanten „NICHT AUTORISIERT“ , der kundenspezifische Rückrufgrund „CUST“ ist i m m e r „SONSTIGES“. Sehr einfach nachzulesen im inl. SCT-Abkommen.

 

Bitte beachten Sie auch hierzu eine Richtigstellung von mir zur GwG-Meldepflicht bei FRAUD durch die Auftraggeber-Bank(!!) – Stichwort „all-crime-Ansatz„.

Und wenn Sie Lust haben, hier meine Seminare – hoffentlich wieder persönlich mit Ihnen im Austausch.

 

Bitte beachten Sie auch die aktuell im Angebot befindlichen HYBRID-Seminare Scheck (30.3.) und ZV Grundlagen (7.+8.4.) – bei Interesse freue ich mich über Ihre Rückmeldung. Danke sehr.

 

******Seminarinformationen für Sie oder Mitarbeiter Ihres Hauses*****

 

BWGV-Seminare im Frühjahr 2022

BWGV-Veranstaltungen [dort zu buchen – online] :

Prüfung Zahlungsverkehr IR0312 28.03.2022 – 29.03.2022 Karlsruhe ** auch hybrides Angebot ** findet sicher statt – noch Plätze frei

Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs PP0363.00122.1 04.04.2022 – 05.04.2022 Karlsruhe ** auch hybrides Angebot ** findet sicher statt – noch Plätze frei

 

Auswahl der Themen in IR0312 und PP0363

 Aktuelle Fallbeispiele im Zusammenhang mit Kontoführung und Zahlungsverkehr – u.a. Glücksspielstaatsvertrag sowie das Preis- und Leistungsverzeichnis (aktuell: cut-off-Zeiten),

 Überweisungs- und Kartenzahlungsverkehr – hier: Beweis des ersten Anscheins und Haftung bei Missbrauch

 BGH-Urteil zu aktiven Zustimmung von Verbrauchern – was kann getan werden

 SCT-Überweisung und Echtzeitüberweisungen – u.a. Reklamationen wie Nachfrage zum Verbleib und Missbrauchsfälle bei Telefaxaufträgen neue BGH-Entscheidung vom 17.11.2020

 Kartenzahlungsverkehr – GiroCard ohne Maestro/VPay, (k)ein EPI – es gibt unterschiedliche Handlungsoptionen

 eIDAS – elektronische Unterzeichnung von Lastschriftmandaten und Aufträgen mit den Banken

 Aktuell gestellte Fachfragen zum gesamten Zahlungsverkehr in den letzten 12 Monaten

 Nachhaltigkeit – grundsätzliche Betrachtung – Vorgehen, Ziele und Nutzen

 

 Grundlagen Inlands-Zahlungsverkehrs PP0361xx wird von der BWGV-Akademie mit mir als Dozenten nicht mehr angeboten, VR-Bildung stellt nun die Dozenten

 Ich empfehle statt dessen:

ZV 1 – Zahlungsverkehr GRUNDLAGEN mit Basis S€PA sowie PSD II – BWGV-Banken erhalten nach Absprache Sonderkonditionen

 

  meine Seminare im Jahr 2022 – Präsenz/hybrid/online online/hybrid inklusive personalisierten PDF-Seminarunterlagen

ZV Scheck – intensives eintägiges Scheckseminar unter dem Motto “Was Sie schon immer über Schecks wissen wollten”

++ Arten, Einreichung, Verrechnung, Disparität, BSE, ISE, unechte Schecks, XML-Verrechnung

Inhalte unter www.buschkuehl.de/mbZV_Scheck_Inhalte.pdf ONLINE 1 Tag Mittwoch, 30. März 2022 oder unter https://magentacloud.de/s/fc7f6YFbnHdbfQJ

 

ZV 1 – Zahlungsverkehr GRUNDLAGEN mit Basis S€PA sowie PSD II

++ Gironetze national und europäisch, Überweisung (SCT + Echtzeit) und Lastschrift (SDD, Core+B2B), PSD II+ RTS-Neuerungen Scheck auf konkreten Wunsch

 auch Onlineteilnahme möglich detaillierte Inhalte unter www.buschkuehl.de/mbsezv1.pdf

oder unter https://magentacloud.de/s/XTNmqgYizLZadeD

Geplant in Bonn oder BW 2 Tage

 07. und 08. April 2022

 

ZV 4 – Zahlungsverkehr UPDATE verbunden mit Zahlungsverkehr RECHT aktuell + praxisbezogen 2022

u.a. PSD II RTS etc. mit 2FA und API für Drittanbieter, aktuelle Praxis- und Betrugsfälle mit Handlungsempfehlungen, elektronische Signatur – Aufwind in CORONA-Zeiten korrekte Anwendung der Regeln für SCT Nachfrage+Rückruf, SDD Neuigkeiten, Drittanbieter akt. Status + Ausblick, Wettbewerber am Markt sowie weiterer Ausblick PSD III u.v.a.m.

Facts ZV 4         oder https://magentacloud.de/s/JJoagipCm62CnrJ

auch Onlineteilnahme möglich von Montag 07. bis 09. Nov. 2021

Hier Ihr Link für das aktuelle Seminarprogramm als PDF:

                                                     Seminare_Buschkuehl_2022                       oder           https://magentacloud.de/s/fgr87Aj2K5Z8sjx

*************Ende meiner Seminarinformationen****************

 

Ein Buchtipp – Die Maarten S. Sneijder Reihe von Andreas Gruber

Wenn Sie skurrile Hauptfiguren mögen, wird Ihnen Maarten S. Sneijder durchaus gefallen. Andreas Gruber selbst bezeichnet seine Hauptfigur als „Kotzbrocken“. Der niederländische Profiler ist zwar schwul und raucht Marihuana, doch im Aufspüren von Serienkillern ist er einfach unschlagbar. Mit ihm zusammen arbeitet die junge Sabine Nemez; beide haben eine Menge an spektakulären Fällen zu lösen. Zwar kommt auch eine gehörige Portion Humor nicht zu kurz, doch für zart besaitete Gemüter sind die teilweise sehr brutalen Verbrechen sicher nichts. Bislang sind die sechs Bände beginnend mit „Todesfrist“, „Todesurteil“ „Todesmärchen“ und „Todesreigen“ erschienen. Die ersten 3 Bände sind wirklich drastisch erzählt, wer will, kann gerne ab Band 4 einsteigen, da wird es nicht mehr zu schlimm.

Der Erfolg der Reihe gibt ihm recht. Schaut man sich die Kundenrezensionen bei Amazon an, wird man feststellen, dass die Maarten S.

Sneijder Reihe durchweg positiv bewertet wird.

Weiterhin gibt es auch die alten Verdächtigen wie Louise Penny, J-L Bannalec und bereits empfohlene Autoren mit neuen Nachfolgebändern.

 

Der nächste ZV-Newsletter soll Anfang April 2022 erscheinen.

Danke, dass Sie an meiner Seite geblieben sind.

Ihr

Michael Buschkühl

P.S:

Ich freue mich, wenn Sie diese E-Mail an Kollegen und andere mögliche Interessenten weiterleiten.

 

ZITATE:

„Man hört icht auf zu lachen, wenn man alt wird, aber man wird alt, wenn man aufhört zu lachen.“ Jean Nohain, geboren als Jean-Marie Legrand

 

Es gibt diesen aktuellen Newsletter auch als PDF unter:

ZV-Newsletter 1_22            oder https://magentacloud.de/s/LBYfScRRNeKyQg5

übersichtlicher, u.a. durch Fettdruck, besser für den Ausdruck verwendbar

Dieser ZV-Newsletter als PDF wird voraussichtlich erst am ersten Mai Wochenende zur Verfügung stehen – ich bitte um Beachtung und Verständnis

 

Inhaltsangabe dieses Newsletters:

1.) Entgeltrückforderung und Kündigungsandrohung – Volksbank Welzheim setzt sich vor Gericht gegen Verbraucherschützer durch

2.) Die Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) – Kurzinformation

3.) Vorgehensweise der VR Payment bzgl. der Meldung an die FIU bei Chargeback von Kreditkartenumsätzen

4.) Die EBA veröffentlicht die endgültigen überarbeiteten Richtlinien zur Meldung schwerwiegender Vorfälle unter PSD2

5.) All Crime Ansatz – korrektes Verhalten der Auftraggeber Bank

6.) neue Plattform für internationale Zahlungsströme geplant ab 11/2022 – Echtzeitzahlungen „weltweit“

7.) ING Deutschland verschiebt Echtzeit-Überweisungen auf (un-)bestimmte Zeit

7.b) Die Deutsche Bank hebt die Preise für Geschäftskonto-Kunden deutlich an

8.) Inzwischen sind 81% der Geschäftskonto-Guthaben bepreist

9.) Kontoinformationsdienste und Transparenz – aber bitte nicht so: Lidl sichert Anmeldung für Lidl Pay ab – und sorgt für neue Irritation – vom 26.01.2022

10.) Datenschutz? Rendite? Oder geht um beides oder um noch mehr? Was will der schwedische Finanzinvestor EQT mit der Schufa?

Und da war noch etwas: Ruinöse Lücken – Wohngebäudeversicherung. Viele Verträge haben große Lücken. Das kann den finanziellen Ruin bedeuten.

 

 

Informationen:

 

1.) Volksbank Welzheim setzt sich vor Gericht gegen Verbraucherschützer durch

Die Genossenschaftsbank durfte Kunden mit Kontokündigung drohen, falls diese zu viel gezahlte Beiträge zurückverlangten. Hintergrund ist der Streit um die neue AGB-Praxis der Kreditinstitute.

Die Volksbank Welzheim hatte erst Anfang 2020 eine Monatsentgelt von fünf Euro für das zuvor kostenlose Schwabenkontoprivat eingeführt. Nach dem BGH-Urteil wies sie ihre Kunden im vergangenen Juli darauf hin, dass sie die bis dahin aufgelaufenen Gebühren zurückfordern könnten. Sie rief die Kontoinhaber aber auf, auf eine Erstattung zu verzichten. Dafür garantiere sie, die Kontogebühren bis Ende 2022 stabil zu halten.

Im Falle einer Ablehnung dieses „Angebots“ müsse der Kontovertrag gekündigt werden, hieß es in dem Anschreiben an die Kunden weiter – was in gut 40 Fällen auch geschah.

 

WICHTIG – etwas, was mal wieder in den Schlagzeilen und weiteren Ausführungen nicht unbedingt thematisiert wird:

In dieser Klage und im Urteil geht es gar nicht um die (Un)Rechtmäßigkeit von Entgelten ausgehend vom BGH-Urteil.

Nein ! Es ging in diesem Prozess nur um einen (möglichen) Wettbewerbsverstoß und nur darum – also, darf ein Kreditinstitut mit einer Kündigung „drohen“, wenn dieser die unberechtigten Entgelte zurückfordert.

 

Die Vebraucherzentrale Baden-Württemberg sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und verlangte die Unterlassung solcher „Angebote“. Der Anwalt der Verbraucherschützer:innen nannte das Schreiben der Bank „irreführend“.

Es sei so formuliert, dass so viele Verbraucher:innen wie möglich auf die Erstattung verzichteten. So würde die Bank die Kund:innen unzulässig beeinflussen.

Und hierin sah das Landgericht eben KEINEN Wettbewerbsverstoß bzw. keine Irreführung der Kund:innen, betonte aber im gleichen „Atemzug“, dass sie das Recht der Kund:innen nicht verschleiert und ihre Pflicht zur Gebührenerstattung nicht geleugnet hätte.

Eine evtl. Revision ist möglich – es fragt sich eben, ob eine solche auch klug wäre. Was sich der Klägeranwalt mit dieser Klage eigentlich gedacht hat, bleibt wohl sein Geheimnis. Klug war ein solches Vorgehen sicher nicht.

 

 

2.) Die Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) – Kurzinformation

Die Bundesregierung hat es sich für diese Legislaturperiode zum Ziel gesetzt, das Recht der Personengesellschaft zu konsolidieren und die geltenden Vorschriften an die praktischen Bedürfnisse von Gesellschaften und Gesellschaftern anzupassen.

Jüngst hat sie dazu einen Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (kurz: MoPeG) vorgelegt.

Kernthemen der Reform bilden das Außenrecht der GbR (insbesondere Einführung eines Gesellschaftsregisters, Rechts- und Parteifähigkeit,

organschaftliche Vertretung und persönliche Gesellschafterhaftung), die Öffnung der OHG und KG und damit auch der GmbH & Co. KG für die Freien Berufe sowie ein neues Beschlussmängelrecht.

 

 

3.) Die EBA veröffentlicht die endgültigen überarbeiteten Richtlinien zur Meldung schwerwiegender Vorfälle unter PSD2

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat ihre endgültigen überarbeiteten Leitlinien zur Meldung schwerwiegender Vorfälle gemäß der Richtlinie über Zahlungsdienste (PSD2) veröffentlicht.

Die überarbeiteten Richtlinien optimieren und vereinfachen den Berichterstattungsprozess und die Vorlagen, konzentrieren sich auf Vorfälle mit erheblichen Auswirkungen auf Zahlungsdienstleister (PSPs) und

verbessern die Aussagekraft der zu meldenden Informationen. Es wird auch geschätzt, dass die überarbeiteten Richtlinien die Berichtspflicht für PSPs verringern.

 

Gemäß PSD2 müssen PSPs der zuständigen Behörde in ihrem Heimatmitgliedstaat schwerwiegende Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle melden, die sich nachteilig auf die Erbringung von Zahlungsdiensten auswirken oder wahrscheinlich auswirken werden.

Diese überarbeiteten Leitlinien führen Änderungen an einigen der ursprünglichen Klassifizierungskriterien ein und führen ein neues Kriterium für die Verletzung der Sicherheit von Netzwerken oder Informationssystemen ein, das nach den Rückmeldungen

aus der öffentlichen Konsultation aufgrund von „Verstoß gegen Sicherheitsmaßnahmen“ in den Geltungsbereich eingegrenzt wurde, wie ursprünglich vorgeschlagen. Dieses neue Kriterium konzentriert sich auf böswillige

Handlungen, die das Netzwerk oder die Informationssysteme im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Zahlungsdiensten gefährdet haben, und würde die Meldung zusätzlicher Sicherheitsvorfälle ermöglichen, die für die Aufsichtsbehörden von Interesse wären.

Um die Berichtspflicht für PSPs zu verringern, hat die EBA unnötige Schritte aus dem Berichterstattungsprozess entfernt und mehr Zeit für die Einreichung des Abschlussberichts eingeräumt. Die EBA vereinfachte und optimierte auch die standardisierte Berichtsvorlage.

Es wird geschätzt, dass diese Änderungen zu einer Verringerung der meldepflichtigen Vorfälle um mehr als 10% führen und PSPs bei der Meldung schwerwiegender Vorfälle erleichtern. Die Richtlinien gelten ab dem 1. Januar 2022.

 

Rechtsgrundlage und Hintergrund

Artikel 96(3) der Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (PSD2) verleiht der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) das Mandat zu entwickeln, in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank (EZB) Richtlinien für

Zahlungsdienstleister zur Klassifizierung und Benachrichtigung wichtiger betrieblicher oder sicherheitstechnischer Vorfälle, und an die zuständigen Behörden über die Kriterien zur Bewertung ihrer Relevanz und die Einzelheiten, die mit anderen nationalen Behörden geteilt werden sollen.

Nach Artikel 96 Absatz 4 PSD2 muss die EBA in enger Zusammenarbeit mit der EZB die Leitlinien regelmäßig und auf jeden Fall mindestens alle zwei Jahre überprüfen.

Die ursprünglichen Leitlinien für die Meldung von Vorfällen wurden 2017 in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank (EZB) entwickelt und gelten seit Januar 2018. Die EBA leitete 2020 die Überprüfung der Leitlinien ein, indem sie die bis dahin erhaltenen Berichte bewertete.

Die EBA erkennt die laufenden Verhandlungen über den Vorschlag der EU-Kommission für einen EU-Rechtsrahmen für die digitale operative Widerstandsfähigkeit

(DORA) an, der unter anderem einen Vorschlag zur Harmonisierung und Straffung der Berichterstattung über IKT-bezogene Vorfälle enthält, nicht nur für Zahlungsdienste, sondern über den gesamten EU-Finanzsektor hinweg. Die EBA wird diese Verhandlungen weiter überwachen.

Abhängig von ihrem Ergebnis können die EBA-Richtlinien schließlich aufgehoben und durch die DORA-Verordnung ersetzt werden, die derzeit voraussichtlich ab 2024 gilt.

https://www.eba.europa.eu/eba-publishes-final-revised-guidelines-major-incident-reporting-under-psd2

 

 

4.) Vorgehensweise der VR Payment bzgl. der Meldung an die FIU bei Chargeback von Kreditkartenumsätzen

Zitat der VR-Payment „Bei einer Reklamation aufgrund von „Betrug durch Dritte“ wird durch die kartenausgebende Bank gemeinsam mit dem Karteninhaber das Reklamationsformular ausgefüllt und an uns geschickt.

Des weiteren geht der Karteninhaber zu Polizei und erstattet Anzeige. Diese Anzeige soll das Kreditinstitut der VR-Payment dann mit dem Reklamationsformular einreichen.

Wir als VR-Payment veranlassen die Rückbelastung und geben eine Betrugs-Meldung an die Kartengesellschaften (VISA, Mastercard)

Die strafrechtliche Verfolgung wird gleichzeitig durch die Polizeibehörde durchgeführt“

Somit müssen sich Kreditinstitute, die der VR-Payment angeschlossen sind, zumindest nicht um die Meldung an die FIU bei einem Chargeback kümmern. Allen anderen Kreditinstituten, die nicht der VR-Payment angeschlossen sind,

empfehle ich eine kurze schriftliche (!) Nachfrage, wer denn meldet beziehungsweise melden muss. Sonst meint jeweils der Andere: „Der Geschäftspartner wird schon melden. Davon gehe ich mal aus.“ Und dann ist es doch ganz anders.

 

 

5.) All Crime Ansatz – korrektes Verhalten der Auftraggeber Bank

Das Auftraggeber-Institut erfährt durch die Rückrufbitte ihres Kunden von dem (z.B. eBay-)Betrugsfall, den ein ihr letztlich Unbekannter Dritter begangen hat (oder haben soll).

Das Auftraggeber-Institut hat damit Kenntnis von einer potenziellen Straftat des Dritten. Allerdings fehlen ihr (außer dem Namen und der IBAN) des Empfängers vermutlich weitere Angaben zum Kunden.

Da ja auch die Auftraggeber-Bank letztlich kein Geld erhalten hat, ist davon auszugehen, dass sie keine Verpflichtung hat, eine Meldung nach § 43 GwG zu erstatten.

 

Anders sieht es bei der Empfänger-Bank aus.

Wenn diese durch eine Reklamation des Auftraggebers (oder noch besser durch die Auftraggeber-Bank) vom möglichen Betrug erfährt, erhält sie nähere Angaben zu dem Vorgang.

Dies gilt insbesondere, wenn sich die beiden Geldwäschebeauftragten (oder deren Mitarbeiter in der zentralen Stelle) über diesen

Sachverhalt austauschen sollten.

ERGO: Die Auftraggeber Bank sollte dem Kunden empfehlen, auch die Empfängerbank von dem vermeintlichen Betrug in Kenntnis zu setzen, damit eine Meldung nach § 43 GwG zu erstattet wird.

Es ist nicht (!) Pflicht des Zahlerinstituts, dafür Sorge zu tragen.

 

 

6.) neue Plattform für internationale Zahlungsströme geplant ab 11/2022 – Echtzeitzahlungen „weltweit“

Banken unterstützen die neue SWIFT-Plattform, die im November 2022 eingeführt werden soll

Neue Plattformfunktionen sind Teil der SWIFT-Strategie, um ein sofortiges und reibungsloses End-to-End-Transaktionsmanagement weltweit zu ermöglichen

Sechs führende globale Banken haben heute ihre Billigung für die neue Transaktionsmanagementplattform von SWIFT bekannt gegeben und bereiten sich darauf vor, ihre erweiterten Funktionen zu nutzen, um neue Dienste zu ermöglichen,

die Effizienz zu verbessern und Kosten zu senken, wenn die Plattform im November 2022 live geht.

Die Bank of China, die Bank of New York Mellon, BNP Paribas, Citi, die Deutsche Bank und Standard Chartered bestätigten ihre Vorbereitungen für die Plattform, da die Genossenschaft einen ehrgeizigen Fahrplan darlegte,

den sie in den nächsten 18 Monaten einführen wird. Neue Funktionen – einschließlich der Vorabvalidierung der Details des Begünstigten, der zentralen Verwaltung von Ausnahmen, der Erweiterung der Hochgeschwindigkeits-GPI-Schienen von SWIFT

auf Zahlungen mit niedrigerem Wert und neuer umfangreicher Datendienste gemäß der Norm ISO 20022 – werden als Bausteine für die erweiterte Plattform dienen . Dies sind integrale Bestandteile der SWIFT-Strategie zur Erleichterung sofortiger und

reibungsloser End-to-End-Transaktionen auf der ganzen Welt.

Fazit: Hört sich toll an, schaun wir mal. Wird sicher in Zukunft für die ganz Großen sehr wichtig werden.

 

 

7.) ING Deutschland verschiebt Echtzeit-Überweisungen auf (un-)bestimmte Zeit.

Keine Instant Payments für die Retailkunden der größten deutschen Direktbank. Weder „inbound“ noch „outbound“.

Auf Nachfrage hieß es, der Empfang von Echtzeit-Überweisungen werde den Privatkunden „im Laufe des zweiten Quartals 2022“ ermöglicht.

 

Und das Senden von Geld in Echtzeit? Soll „voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt“ kommen.

Hintergrund: Beim Geldausgang sind die Frankfurter offenbar von einem Projekt der globalen ING Groep abhängig.

 

7.b) Die Deutsche Bank hebt die Preise für Geschäftskonto-Kunden deutlich an

So verteuert sich laut Finanz-Szene-Informationen das bislang günstigste Kontomodell „Business BasicKonto“ ab 1. April von 9,90 auf 12,90 Euro – ein Anstieg um 30%.

Das mittlere Kontomodell „Business Classic“ kostet künftig 19,90 Euro statt 15,90 Euro pro Monat, das „Business Premium“-Konto 24,90 Euro statt bisher 29,90 Euro.

Angehoben werden zudem die Preise für eingehende und ausgehende beleglose SEPABuchungen in zwei der drei Kontomodelle (um 14% bzw. gar 50%) sowie für weitere Dienstleistungen rund um Lastschriften.

 

 

8.) Inzwischen sind 81% der Geschäftskonto-Guthaben bei der blauen Bank bepreist

Ein erklärter der Weg der Bank laut diversen Präsentationen ist auch, weitere Verwahrentgelte bei Privat- wie bei Geschäftskunden durchzusetzen. Das führt nun zu mitunter erstaunlichen Maßnahmen gerade im Geschäftskundenbereich:

„Für das Sichteinlagenkonto der [xxxxxxx] GmbH wird es aufgrund des anhaltenden Niedrigzinsumfeldes künftig leider keinen Freibetrag mehr geben“, heißt es in einem weiteren Kundenschreiben aus der vergangenen Woche, das der Presse vorliegt.

Man bitte daher darum, eine entsprechende „Vereinbarung“ zum Startdatum 1. März zu unterzeichnen. Im Klartext: Ab dem ersten Euro Guthaben verlangt die Bank also nunmehr vom Geschäftskonto des Kunden 0,5% Verwahrentgelt.

Für nicht juristische Personen gelte weiter ein Freibetrag von 25.000 Euro.

Laut den am vergangenen Donnerstag vorgestellten Zahlen sind bereits Geschäftskundeneinlagen in Höhe von 101 Mrd. Euro mit Verwahrentgelten belegt, ein Plus von 29% zum Vorjahresquartal.

Bei Guthaben von zuletzt 125 Mrd. Euro ergibt sich bereits jetzt eine rechnerische Ausschöpfung von 81%. Mit den Minuszinsen hatte die „Corporate Bank“ im vierten Quartal 109 Mio. Euro an Erträgen generiert.

Angst, mit den höheren Belastungen lukrative Kundenverbindungen zu verlieren, hat die Deutsche Bank offenbar wenig.

Braucht sie vielleicht auch nicht: Im Herbst 2020 hatte die DKB ihr zuvor kostenloses Geschäftskunden-Konto von hier auf jetzt mit 15 Euro pro Monat bepreist.

 

 

9.) Kontoinformationsdienste und Transparenz – aber bitte nicht so: Lidl sichert Anmeldung für Lidl Pay ab – und sorgt für neue Irritation – vom 26.01.2022

Neue Nutzer:innen von Lidl Pay müssen seit einiger Zeit ihr Konto verifizieren, um Betrug zu verhindern. Während des Prozesses soll in manchen Fällen aber auch der Zugriff auf den Kontostand erteilt werden. Lidl und der beauftragte Dienstleister beteuern, davon keinen Gebrauch zu machen.

Trau schau wem……

https://www.supermarktblog.com/2022/01/26/nach-betrugsfaellen-lidl-sichert-anmeldung-fuer-lidl-pay-ab-und-sorgt-fuer-neue-irritation/

 

 

10.) Datenschutz? Rendite? Oder geht um beides oder um noch mehr?

Was will der schwedische Finanzinvestor EQT mit der Schufa? Und was will die Schufa selbst?

https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/schufa-verkauf-datenschutz-eqt-1.5515737

 

 

 

Und da war noch etwas: Ruinöse Lücken – Wohngebäudeversicherung. Viele Verträge haben große Lücken. Das kann den finanziellen Ruin bedeuten. Besonders bei älteren Verträgen – wann haben Sie Ihre Deckung geprüft?

Eins zu Eins können jetzt Vermittler eine Überschrift der Stiftung Warentest auf ihre Homepage stellen oder in ihren Blog übernehmen: „Ruinöse Lücken – Wohngebäudeversicherung. Viele Verträge haben große Lücken. Das kann den finanziellen Ruin bedeuten.“

Der aktuelle Test aus März 2021 hat bei 178 Tarifen 79 mangelhafte Bedingungswerke gefunden. Das sind über 44 Prozent. Mangelhaft ist nach Meinung der Verbraucherschützer ein Tarif, der die grobe Fahrlässigkeit nicht bis zur Versicherungssumme absichert.

Bei Wohnflächentarifen wird der Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit mindestens bis 500.000 Euro gefordert.

Doch das Ergebnis der Stiftung Warentest ist nur die halbe Wahrheit. Denn es wurden nur aktuelle Tarife getestet. Dabei betrifft das Problem der Lücken Alttarife noch viel stärker.

Vor 10, 20 oder 30 Jahren waren die Leistungen der Wohngebäudeversicherung noch viel schlechter. Das erkennen die Verbraucherschützer glücklicherweise, wenn Sie schreiben:

„Wer vor Jahren das Haus gekauft und seitdem nie mehr in die Police geschaut hat, sollte sie jetzt unbedingt aus dem Schrank holen.“

 

 

 

P.S:

Ich freue mich, wenn Sie diese E-Mail an Kollegen und andere mögliche Interessenten weiterleiten.

Zum guten Schluss:

 

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wichtiger Hinweis:

Die Darstellung gesetzlicher PSD-Sachverhalte (einschließlich nat. Regelungen) sind vorbehaltlich der tatsächlichen juristischen Auslegung durch die Gerichte (einschl. des EuGH).

 

IMPRESSUM:

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