Die BaFin hat am 18. Februar 2022 ein Merkblatt zu Kontozugangsschnittstellen veröffentlicht.
Der Titel: Erteilung einer Ausnahme von der Bereitstellung eines Notfall mechanismus nach Artikel 33
Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389.
Hintergrund ist, dass kontoführende Zahlungsdienstleister nach der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
Payment Service Directive 2 – PSD 2) bzw. dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) dazu verpflichtet sind, eine
Schnittstelle für Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleister bereitzustellen. Auf Antrag kann die
Aufsicht eine Ausnahme von der zusätzlichen Bereitstellung eines Notfallmechanismus erteilen.
Mehr unter: https://www.bafin.de/dok/17339738
Quelle: BaFin
Die BaFin hat am 18. Februar 2022 ein Merkblatt zu Kontozugangsschnittstellen veröffentlicht.
Der Titel: Erteilung einer Ausnahme von der Bereitstellung eines Notfall mechanismus nach Artikel 33
Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389.
Hintergrund ist, dass kontoführende Zahlungsdienstleister nach der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
Payment Service Directive 2 – PSD 2) bzw. dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) dazu verpflichtet sind, eine
Schnittstelle für Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleister bereitzustellen. Auf Antrag kann die
Aufsicht eine Ausnahme von der zusätzlichen Bereitstellung eines Notfallmechanismus erteilen.
Mehr unter: https://www.bafin.de/dok/17339738
Quelle: BaFin
Michael Buschkühl