Es kommt bei Kartenzahlungen ja immer wieder vor, dass zum Beispiel eine Apotheke mit dem Namen “Zur alten Post” stadtbekannt ist, die “dahinter stehende” Firmierung aber “Apotheker Lutz Meier e.K.” lautet.Die Revision stützt sich bei ihrem Monitum auf §154 Abgabenordnung -> Kontenwahrheit /Kontenklarheit. Ist diese Einschätzung korrekt?Ja, auf jeden Fall.Wir müssen als Kreditinstitut sicher feststellen können, wer mit der Buchung gemeint ist. Auch greift die GwG-Thematik „nur auf eigene Rechnung“ (§3 GwG).Wie kann ich einerseits den Gesetzen (und der Revision) Genüge tun und trotzdem dem Kundenwunsch gerecht werden?Große Unternehmen machen es uns vor. Beispielsweise Aldi oder Lidl. Dort heißt es über den Verwendungszweck eben:“Zahlungsempfänger Aldi sagt danke und im VWZ steht dann „Aldi SE + Co. KG/IBAN/TxDetails…“Damit haben Sie als Kreditinstitut korrekt gehandelt und Ihr Kunde kann den stadtbekannten und gut eingeführten Namen weiter nutzen, eben im Verwendungszweck

Neue Verbraucheragenda der Europäischen Kommission
Ahoi !