Die BaFin hat eine geringfügig modifizierte Fassung der Anwendungshinweise zu den nach § 47Abs. 2 ZKG veröffentlichten Mustern veröffentlicht. Die bereits gemäß der geltenden Fassung eingeräumte Möglichkeit, der Entgeltinformation Fußnoten hinzufügen zu können, sofern dies im Interesse der Verbraucher und verhältnismäßig ist, wurde dahingehend ergänzt, dass eine Übertragung von Fußnoten aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis in die Entgeltinformation„nicht erforderlich ist“.

Die klarstellende Ergänzung der Anwendungshinweise vom 18. November 2020 dürfte Abmahnungen unter Hinweis auf eine erforderliche Übertragung der Fußnoten aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis in die Entgeltinformation entgegenwirken. Die von der BaFin gewählte Formulierung „nicht erforderlich“ lässt es jedoch den Instituten unbenommen, Fußnoten(im Einzelfall) in die Entgeltinformation zu übernehmen.

https://www.bafin.de/...

Der Referent
Neue Verbraucheragenda der Europäischen Kommission